LAG Hamm - Urteil vom 30.01.2013
2 Sa 830/12
Normen:
BGB § 611; BGB § 305 c Abs. 3 ; EFZG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 57/12

Auslegung betrieblicher RegelungZuschuss zum Krankengeld beinhaltet auch Zuschuss zum ÜbergangsgeldKrankengeld und Übergangsgeld vergleichbare Leistungen

LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 830/12

DRsp Nr. 2013/15807

Auslegung betrieblicher RegelungZuschuss zum Krankengeld beinhaltet auch Zuschuss zum ÜbergangsgeldKrankengeld und Übergangsgeld vergleichbare Leistungen

Ist nach einer betrieblichen Regelung vom Arbeitgeber "Zuschuss zum Krankengeld" zu zahlen, kann die Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB ergeben, dass der Zuschuss auch für die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld bei fortbestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.04.2012 - 1 Ca 57/12 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 305 c Abs. 3 ; EFZG § 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zum Übergangsgeld.

Der am 13.02.1956 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1980 Arbeitnehmer der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden u.a. die "Vertragsbedingungen übertariflicher Mitarbeiter" mit Stand vom 01.04.200 Anwendung. Die Ziffer 5 dieser Vertragsbedingungen enthält u.a. folgende Regelung:

5. Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit infolge Krankheit wird das Gehalt entsprechend der jeweils geltenden Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes weitergezahlt.