ArbG Trier, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 23/22
Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenZielvorgabe und billiges ErmessenÄnderungsvorbehalt i.S.d. § 308 Nr. 4 BGBPrüfung einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 124/22
DRsp Nr. 2023/8313
Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenZielvorgabe und billiges ErmessenÄnderungsvorbehalt i.S.d. § 308 Nr. 4 BGBPrüfung einer "unangemessenen Benachteiligung" i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.2. Zielvorgaben werden allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinn des § 315 Abs. 1BGB eingeräumt wird. Die Festlegung des Faktors "Betriebsergebnis" hat daher durch den Arbeitgeber gemäß § 315BGB nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen.
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