AEUV Art. 267; Arbeitsvertrag v. 02.05.2019 § 4; Arbeitsvertrag v. 02.05.2019 § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 47361
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 12651/20
Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenKeine europarechtliche Kollision durch Festsetzung angemessener AusschlussfristenErfolglosigkeit einer verspäteten Entfristungsklage
LAG München, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 847/21
DRsp Nr. 2023/9725
Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenKeine europarechtliche Kollision durch Festsetzung angemessener AusschlussfristenErfolglosigkeit einer verspäteten Entfristungsklage
Wiederholte Klage gegen ehemaligen Arbeitgeber, nunmehr wegen angeblicher Hemmung in der Vergangenheit fällig gewordener Ansprüche auf Überstundenvergütung und Sonntagszuschläge durch Entfristungsklage.
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind.
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