LAG Köln - Urteil vom 25.03.2010
7 Sa 1117/09
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9037/08

Auslegung älterer Betriebsrentenordnung zum Begriff der Berufsunfähigkeit; unbegründete Klage auf betriebliche Berufsunfähigkeitsrente bei Abhängigkeit von Zahlungen des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers

LAG Köln, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1117/09

DRsp Nr. 2010/16510

Auslegung älterer Betriebsrentenordnung zum Begriff der Berufsunfähigkeit; unbegründete Klage auf betriebliche Berufsunfähigkeitsrente bei Abhängigkeit von Zahlungen des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers

1. Der in älteren Betriebsrentenordnungen aus der Zeit vor dem 1.1.01 in bewusster Anlehnung an das damals geltende Sozialversicherungsrecht normierte Versorgungsfall der "Berufsunfähigkeit" kann nicht mit dem seit dem 1.1.2001 etablierten sozialversicherungsrechtlichen Begriff der "teilweisen Erwerbsminderung" gleichgesetzt werden. 2. Sieht die aus der Zeit vor dem 1.1.2001 stammende Betriebsrentenordnung vor, dass die betriebliche Berufsunfähigkeitsrente nur gezahlt wird, wenn und solange der gesetzliche Rentenversicherungsträger dem betroffenen Arbeitnehmer eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente zahlt, ist der betriebliche Versorgungsfall "Berufsunfähigkeit" mit dem Wegfall des Instituts der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente im Zweifel obsolet geworden. Die dadurch entstandene Lücke in der Betriebsrentenordnung kann vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2009 in Sachen

16 Ca 9037/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; § ;