BAG - Beschluss vom 15.09.2022
10 AZB 11/22
Normen:
ArbGG § 60 Abs. 4 S. 3; ArbGG § 69 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 72b; ZPO § 222;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 _ 72b Nr. 7
BB 2022, 2611
NJW 2022, 3732
NZA 2022, 1639
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 121/21
ArbG Köln, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8536/19

Auslauf einer Frist am Samstag, Sonntag oder einem gesetzlichen FeiertagRechtsstaatliche Begründung der Fünfmonatsfrist des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGGAufhebung des Berufungsurteils wegen Fristversäumnis

BAG, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 10 AZB 11/22

DRsp Nr. 2022/14242

Auslauf einer Frist am Samstag, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag Rechtsstaatliche Begründung der Fünfmonatsfrist des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG Aufhebung des Berufungsurteils wegen Fristversäumnis

Orientierungssatz: Auf die Fünfmonatsfrist nach § 72b Abs. 1 ArbGG, innerhalb derer das Urteil nach Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben sein muss, ist § 222 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar. Diese Frist ist vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit auf äußerstenfalls fünf Monate begrenzt. Damit soll der Gefahr des Verlusts der Beurkundungsfunktion eines Urteils begegnet werden, da das Erinnerungsvermögen mit zunehmendem Zeitablauf zwischen Urteilsberatung und Abfassung der Urteilsgründe kontinuierlich abnimmt (Rn. 10).

1. Die Vorschrift des § 222 Abs. 2 ZPO ist auf die Fünfmonatsfrist des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht anwendbar. Die Fünfmonatsfrist ist eine "starre" Frist und läuft damit auch an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag aus.