Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, wie folgt begründet:
"I.
Das Amtsgericht Hagen hat den Betroffenen durch Urteil vom 19.11.2001 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§
Dabei ist es zu folgenden Feststellungen gelangt:
"Auf dem Grundstück G. 27 in H. wurden die Zeugen S.R., N.R., Z.D. und S.A. in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen. Sie waren damit beschäftigt, einen etwa eineinhalb Meter hohen Sandhaufen mit Schubkarren und Spaten abzutragen. Während der Kontrolle der vier Zeugen erschien der Betroffene und erklärte, man solle die Leute nicht stören, der Sandhaufen müsse abgetragen werden, es sei bereits eine neue Ladung unterwegs.
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