LAG Köln - Beschluss vom 18.02.2016
8 TaBV 48/15
Normen:
I, II BetrVG § 80;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 63/14

Auskunftsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 8 TaBV 48/15

DRsp Nr. 2016/8056

Auskunftsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

Zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Zielvereinbarungen und der damit einhergehenden Informationen (im Anschluss an das Hessische LAG - 24.11.2015, 16 TaBV 106/15 -).

1. Der Betriebsrat hat auch die ordnungsgemäße Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber zu überwachen. 2. Hierfür muss der Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter kennen, um die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. 3. Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.04.2015 - 7 BV 63/14 - teilweise abgeändert:

1) - - - - 2) - - - - 3) - - - - 4) 5) 2. 3.