LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.11.2015
16 TaBV 106/15
Normen:
§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG; § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 674/14

Auskunftsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 16 TaBV 106/15

DRsp Nr. 2016/2235

Auskunftsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat auch die ordnungsgemäße Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber zu überwachen. 2. Hierfür muss der Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter kennen, um die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. 3. Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2015 - 8 BV 674/14 - abgeändert:

Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.6.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

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Name des Arbeitnehmers

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individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

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Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

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