BAG - Urteil vom 24.08.1999
9 AZR 804/98
Normen:
BGB §§ 615, 611 ; MTV für das Kfz.-Gewerbe Berlin § 19 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 615 BGB Anrechnung
BB 2000, 884
DB 2000, 983
NZA 2000, 818
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 23897/97
LAG Berlin, vom 11.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 43/98

Auskunftspflicht während des Annahmeverzugs - Ausschlußfristen

BAG, Urteil vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 804/98

DRsp Nr. 2000/5124

Auskunftspflicht während des Annahmeverzugs - Ausschlußfristen

»1. Eine besondere tarifliche Verfallklausel, nach der abweichend von der allgemeinen Regelung der Lauf von Lohn/Ausschlußfristen für Lohn/Gehaltsklagen "im Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses gehemmt ist, erfaßt nicht den Fall, daß ein Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber behaupteten Eigenkündigung des Arbeitnehmers eine allgemeine Feststellungsklage auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erhebt. 2. Die vollständige Anrechnung des gesamten anderweitigen Erwerbs setzt nach § 615 Satz 2 BGB regelmäßig die Beendigung des Annahmeverzugs voraus. Dauert der Annahmeverzug zur Zeit der Entscheidung über eine Vergütungsklage des Arbeitnehmers noch an, kann der Arbeitgeber nur Auskunft über die Höhe des anderweitigen Verdienstes aus den Zeitabschnitten verlangen, für die der Arbeitnehmer fortlaufend seit Beginn des Annahmeverzugs Entgelt geltend gemacht hat. (Bestätigung und Fortführung von BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93 - BAGE 74, 28).«

Normenkette:

BGB §§ 615, 611 ; MTV für das Kfz.-Gewerbe Berlin § 19 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Entgelt für Zeiten der Nichtbeschäftigung der Klägerin.