Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Auskünften über in den Jahren 2003 und 2002 erzielte Umsätze.
Zwischen dem Kläger und den Rechtsanwälten Z. und A. wurde unter dem 15. November 1999 ein Anstellungsvertrag geschlossen, der die Einstellung des Klägers als juristischer Mitarbeiter mit der Funktion eines Kanzleivorstehers vorsah. Zum gleichen Zeitpunkt schlossen die vorgenannten Parteien eine weitere Vereinbarung, die u. a. folgende Regelungen vorsah:
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