LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.08.2010
16 Sa 491/10
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 87 Abs. 1 S. 1; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 594/09

Auskunftsklage einer Personaldisponentin zur Durchsetzung von Provisionsansprüchen; unangemessene Stichtagsregelung aufgrund übermäßiger Bindung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 491/10

DRsp Nr. 2011/6577

Auskunftsklage einer Personaldisponentin zur Durchsetzung von Provisionsansprüchen; unangemessene Stichtagsregelung aufgrund übermäßiger Bindung

1. Eine allgemeine (nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete) Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht. 2. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme; besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, weil sie etwa zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung der Vertragspartnerin darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess gewahrt bleibt. 3. Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden. 4. Der Arbeitnehmerin steht ein Auskunftsanspruch zu, wenn sie die Auskunft braucht, um einen bezifferten Leistungsanspruch geltend machen zu können, und sie sich die Information nicht auf zumutbare Weise anderweitig beschaffen kann, weil sie sich in entschuldbarer Unkenntnis befindet, die Arbeitgeberin aber unschwer Auskunft erteilen kann.