SG § 3 Abs. 1; SG § 29 Abs. 7; SG § 29 Abs. 8 S. 1 und S. 3; GG Art. 33 Abs. 2; WBO § 3; WBO § 23a Abs. 1; IFG § 5 Abs. 1 S. 1; IFG § 5 Abs. 2; SGB IX § 211 Abs. 3 S. 1-2;
Auskunftserteilung über die in den letzten sieben Jahren getroffenen Auswahlentscheidungen und Versetzungsentscheidungen für Oberstabsfeldwebel-Dienstposten nach Eignung, Leistung und Befähigung i.R.e. Konkurrentenstreitverfahrens
BVerwG, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 1 WB 9.18
DRsp Nr. 2018/8503
Auskunftserteilung über die in den letzten sieben Jahren getroffenen Auswahlentscheidungen und Versetzungsentscheidungen für Oberstabsfeldwebel-Dienstposten nach Eignung, Leistung und Befähigung i.R.e. Konkurrentenstreitverfahrens
1. § 29 Abs. 8 in Verbindung mit § 29 Abs. 7SG eröffnet keinen Anspruch eines Soldaten auf Einsicht in oder Auskunft aus Personalakten anderer Soldaten. Deshalb besteht auch kein Anspruch eines Soldaten auf Auskunft über die in den Personalakten anderer Soldaten enthaltenen Verfügungen über deren Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten.2. Zu den Sachakten i.S.d.§ 29 Abs. 8 S. 2 und 3 SG, auf die sich ein Einsichts- und Auskunftsrecht beziehen kann, können grundsätzlich die Teile der Akten über Auswahlentscheidungen oder Auswahlkonferenzen zur Besetzung höherwertiger Dienstposten gehören, die Dokumentationen über die wesentlichen Auswahlerwägungen enthalten. Das Einsichtsrecht in diese Sachakten besteht aber nur in dem Umfang, in dem eine Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen zu erfüllen ist.
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