LAG Hamm - Urteil vom 27.02.2020
18 Sa 1513/19
Normen:
VVG § 31 Abs. 2; VVG § 77 Abs. 1; VVG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2021, 80
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 578/19

Auskunftsansprüche des Kfz-Haftpflichtversicherers auf Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk wegen eines Unfalls auf einer Überführungsfahrt

LAG Hamm, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 1513/19

DRsp Nr. 2020/16334

Auskunftsansprüche des Kfz-Haftpflichtversicherers auf Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk wegen eines Unfalls auf einer Überführungsfahrt

Führt der Mitarbeiter eines Unternehmens des Kfz-Gewerbes schuldhaft einen Unfall mit dem Kfz eines Kunden herbei und leistet die Haftpflichtversicherung des Kunden Schadensersatz an den Unfallgegner, so steht der Haftpflichtversicherung ein Auskunftsanspruch über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Kfz-Handel und Handwerk gegen das Unternehmen zu.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.08.2019 - 8 Ca 578/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 31 Abs. 2; VVG § 77 Abs. 1; VVG § 78 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Kfz-Handel und Handwerk Auskunft zu erteilen.