LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.01.2013
13 Sa 263/12
Normen:
BDSG § 34; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 275;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 835/10

AuskunftsanspruchHinreichende Bestimmtheit (hier: § 34 BDSG)Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei klageweiser Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gem. § 34 BDSGVoraussetzungen eines Auskunftsbegehrens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 263/12

DRsp Nr. 2013/5899

AuskunftsanspruchHinreichende Bestimmtheit (hier: § 34 BDSG) Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei klageweiser Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gem. § 34 BDSG Voraussetzungen eines Auskunftsbegehrens

1) Auch Auskunftsansprüche aus § 34 BDSG müssen hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Dazu reicht die Formulierung eines Auskunftsbegehrens "aus vorgelagerten Dateien und Datenbanken" nicht. 2) Auskunftsansprüche aus § 34 BDSG können nicht "ins Blaue" geltend gemacht werden. Es muss vielmehr ausreichend dargelegt werden, dass tatsächlich personenbezogene Daten gespeichert sein könnten. 3) Können personenbezogene Daten durch Einblick in den eigenen E-Mail-Account selbst ermittelt werden, ist das Verlangen einer entsprechenden Auskunft in Textform rechtsmißbräuchlich. 4) Auskunftsansprüchen aus § 34 BDSG kann der Einwand faktischer Umöglichkeit entgegenstehen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2012 - 7 Ca 835/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BDSG § 34; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 275;

Tatbestand: