LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.06.2009
18 Sa 2187/08
Normen:
VTV-Bau § 21 Abs. 3; ZPO § 767 Abs. 1; ArbGG § 61 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 61 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 848/08

Auskunftsanspruch zur Erfüllung der Meldepflicht im Sozialkassenverfahren; unbegründete Vollstreckungsgegenklage bei fehlender Unterschrift unter Meldformular

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 18 Sa 2187/08

DRsp Nr. 2009/24987

Auskunftsanspruch zur Erfüllung der Meldepflicht im Sozialkassenverfahren; unbegründete Vollstreckungsgegenklage bei fehlender Unterschrift unter Meldformular

1. Eine Auskunftsverpflichtung wird nur erfüllt, wenn die Auskunft vollständig ist und erkennen lässt, dass sie durch den Auskunftsverpflichteten oder in dessen Namen erteilt wurde; eine Auskunft, von der nicht feststeht, wer sie erteilt hat, kann zur Durchsetzung eines Anspruchs nicht oder nur mit erheblichen Risiken genutzt werden. 2. Gemäß § 21 Abs. 3 VTV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, dass er für die erteilte Meldung eintritt; eine Auskunft zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 21 VTV, die nicht erkennen lässt, wer sie erteilt, ist unvollständig und erfüllt den gesetzlichen Auskunftsanspruch der Einzugstelle nicht.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 01. Oktober 2008 - 3 Ca 848/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau § 21 Abs. 3; ZPO § 767 Abs. 1; ArbGG § 61 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 61 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung einer Entschädigungssumme gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.