LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.10.2012
13 Sa 1532/11
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 13; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 293;
Vorinstanzen:
ArbG Emden - 1 Ca 188/11 - 28.09.2011,

Auskunftsanspruch zur Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund fehlender Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen; unbegründeter Verjährungseinwand der Arbeitgeberin bei fehlender Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1532/11

DRsp Nr. 2013/15698

Auskunftsanspruch zur Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund fehlender Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen; unbegründeter Verjährungseinwand der Arbeitgeberin bei fehlender Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen

1. Nach Sinn und Zweck des § 9 Nr. 2 AÜG kann nur die Vereinbarung der Anwendung wirksam geschlossener Tarifverträge eine Ausnahme von dem Grundsatz gleicher Bezahlung für Stammmitarbeiter und Leiharbeitnehmer rechtfertigen und einen Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG sperren. 2. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; nicht erforderlich ist (abgesehen vom Ausnahmefall der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage) deren rechtlich zutreffende Bewertung. 3. Für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich; es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass er erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet.