1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 4. September 2008 - 3 Ca 541/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Erteilung einer Auskunft zur Berechnung von Zahlungsansprüchen.
Der Kläger stand bis 2006 als Chefarzt in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Am 20. Januar 2005 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, wegen deren genauen Inhaltes auf Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 9 bis 11 d. A.) verwiesen wird. Sie lautet, soweit vorliegend von Belang:
"§ 4
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