LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.09.2009
10 Sa 1588/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 541/07

Auskunftsanspruch zur Berechnung erfolgsabhängigen Vergütung; Auslegung eines Aufhebungsvertrages

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1588/08

DRsp Nr. 2009/26145

Auskunftsanspruch zur Berechnung erfolgsabhängigen Vergütung; Auslegung eines Aufhebungsvertrages

1. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. 2. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren. Unter dieser Voraussetzung kommen als auslegungsrelevante Umstände z. B. in Betracht: Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts, der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck oder die bestehende Interessenlage.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 4. September 2008 - 3 Ca 541/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erteilung einer Auskunft zur Berechnung von Zahlungsansprüchen.

Der Kläger stand bis 2006 als Chefarzt in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Am 20. Januar 2005 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, wegen deren genauen Inhaltes auf Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 9 bis 11 d. A.) verwiesen wird. Sie lautet, soweit vorliegend von Belang:

"§ 4