LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.10.2012
12 Ta 173/12
Normen:
ZPO § 888; BGB § 362;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1820/11

Auskunftsanspruch; Umfang der abgegebenen Erklärung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2012 - Aktenzeichen 12 Ta 173/12

DRsp Nr. 2013/5892

Auskunftsanspruch; Umfang der abgegebenen Erklärung

Der Schuldner kann sich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren uneingeschränkt auf die Erfüllung seiner Verpflichtung berufen. Eine zum Zwecke der Auskunft abgegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nur dann nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder offenbar unvollständig ist. Darüber hinaus bleibt bei einer einmal erteilten Auskunft nur die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erzwingung der gehörigen Erfüllung nach § 260 Abs. 2 BGB durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 05.04.2012 - 15 Ca 1820/11 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben.

Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Teil-Urteil vom 5.04.2012 - 19 Ca 7143/10 -, nämlich der Gläubigerin Auskunft zu erteilen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Berater im Zeitraum 01.01.2008 bis 02.02. 2012 der A oder der B GmbH bei der Durchführung von Projekten in Bezug auf den Verkauf und/oder die Umstrukturierung von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder Geschäftsanteilen zu den Gesellschaften

- C GmbH & Co. KG und

- D GmbH & Co KG und/oder D gGmbH E und F und/oder D Beteiligungsgesellschaft mbH,