LAG Köln - Urteil vom 12.03.2012
2 Sa 1053/11
Normen:
BGB § 260; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1183/11

Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer über gestohlene Gegenstände

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 1053/11

DRsp Nr. 2012/14369

Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer über gestohlene Gegenstände

Ist der auskunftspflichtige Arbeitnehmer nicht im Besitz der entwendeten Gegenstände und besitzt er auch keine Unterlagen über diese, so ist kein Verzeichnis nach § 260 BGB zu erstellen. Eine aus dem Gedächtnis gegebene Auskunft in Textform erfüllt den Auskunftsanspruch. Ein Anspruch auf Weitergabe von Gerüchten betreffend andere Mitarbeiter besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.08.2011

- 6 Ca 1183/11 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 260; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über die Auskunftspflicht des Beklagten, sodann über die Eidesstattliche Versicherung der Auskunft und später über einen von der Beklagten noch zu beziffernden Schadensersatzanspruch.

Die Klägerin betreibt einen Zerlege- und Produktionsbetrieb für Fleisch-, Wurst- und Schinkenwaren. Der Beklagte war bei ihr vom 06.07.1995 bis zum 16.11.2010 als Zerleger beschäftigt.