LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.01.2007
1 TaBV 14/06
Normen:
BetrVG § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 141/05

Auskunftsanspruch des Gesamtbetriebsrates hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe des Unternehmens

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 1 TaBV 14/06

DRsp Nr. 2007/8838

Auskunftsanspruch des Gesamtbetriebsrates hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe des Unternehmens

»Der Gesamtbetriebsrat hat zur Wahrnehmung seiner Befugnis aus § 17 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe des Unternehmens.«

Normenkette:

BetrVG § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Auskunftsanspruch des Antragstellers zu von der Antragsgegnerin geführten, betriebsratslosen Betriebsstätten.

Die Antragsgegnerin ist ein Dienstleistungsunternehmen (Reinigung/Gebäudemanagement), wobei ihre Arbeitnehmer häufig vor Ort in den Objekten der Kunden eingesetzt sind. Für einige solcher kundenbezogenen Betriebsstätten bestehen örtliche Betriebsräte. Der Antragsteller ist der in diesem Zusammenhang gebildete Gesamtbetriebsrat (GBR).

Nachdem von der Antragsgegnerin ein Auskunftsbegehren des Antragstellers zu den von ihr betriebenen, betriebsratslosen Betriebsstätten abgelehnt worden war, hat dieser das hiesige Beschlussverfahren anhängig gemacht.