ArbG Wesel, vom 05.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/98
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Vorbereitung der Einrichtung eines europäischen Betriebsrates - unerhebliche Einwendung eines Gleichordnungskonzernvertrages - Antrag auf Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes
LAG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 5 TaBV 87/98
DRsp Nr. 2002/3741
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Vorbereitung der Einrichtung eines europäischen Betriebsrates - unerhebliche Einwendung eines Gleichordnungskonzernvertrages - Antrag auf Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes
1. Die Kammer vertritt den Standpunkt, dass die deutschen Rechtsvorschriften einen umfassenden Informationsanspruch des Betriebsrates vor der Errichtung eines europäischen Betriebsrates zulassen und der Auskunftsanspruch in wesentlichen Teilen jedenfalls schon dann gegeben ist, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht, ob die Voraussetzungen der §§ 2, 5EBRG überhaupt vorliegen.2. Die Kammer vertritt insbesondere den Standpunkt, dass der Informationsanspruch des Betriebsrates aus § 5 Abs. 1EBRG schon dann besteht, wenn (noch) nicht sicher oder feststellbar ist, ob ein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1EBRG existiert; steht fest, dass der Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1EBRG keine sichere Erkenntnis über die Beherrschung durch ein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1EBRG voraussetzt, ist auch der Hinweis des Arbeitgebers auf einen Gleichordnungskonzernvertrag nicht geeignet, die Geltung oder Anwendbarkeit des Europäischen Betriebsrätegesetzes ohne weiteres zu negieren.
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