LAG Hamburg - Beschluss vom 31.10.2012
5 TaBV 6/12
Normen:
AÜG § 14 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 8/11

Auskunftsanspruch des Betriebsrats zum Berufsbildungsbedarf; Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei Leiharbeit

LAG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 6/12

DRsp Nr. 2013/4378

Auskunftsanspruch des Betriebsrats zum Berufsbildungsbedarf; Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei Leiharbeit

Der Betriebsrat kann gemäß § 96 Abs. 1 BetrVG verlangen, dass vor oder im Zuge der Beratung der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf ermittelt. Hiermit hat der Arbeitgeber nicht nur eine Pflicht, vorhandenes Wissen weiterzugeben, sondern auch sich Informationen zu verschaffen. Die danach zu erteilenden Informationen und Auskünfte sind "auf Verlangen" des Betriebsrates zu erteilen, deshalb ist eine Verurteilung des Arbeitgebers zu einer zukünftigen Leistung, bspw. "einmal Im Jahr" diese Auskünfte zu erteilen nicht möglich. Eine nur mündliche Information über den Berufsbildungsbedarf und eine mündliche Beratung sind ausreichend iSd. § 96 Abs. 1 BetrVG. Die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte aus § 96 BetrVG steht in Bezug auf die Leiharbeitnehmer dem Betriebsrat des Verleiherbetriebes zu.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers - hinsichtlich des Begehrens auf Informationen über interne Trainings als unzulässig - der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. März 2012 - 26 BV 8/11 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: