LAG Köln - Beschluss vom 16.04.2021
9 TaBV 44/20
Normen:
BetrVG § 54; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; EBRG § 5; BGB § 823; BGB § 1104;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 247/19

Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Prüfung KonzernbetriebsratKein Auskunftsanspruch des Betriebsrats gegen HoldingBeschränktes Informationsrecht des Betriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 16.04.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 44/20

DRsp Nr. 2021/9300

Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Prüfung Konzernbetriebsrat Kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats gegen Holding Beschränktes Informationsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber - nicht gegen die Holding - einen Informationsanspruch in dem Umfang, der es ihm ermöglicht, zu prüfen, ob die Bildung eines Konzernbetriebsrats in Betracht kommt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2020 - 13 BV 247/19 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 54; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; EBRG § 5; BGB § 823; BGB § 1104;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche des Antragstellers gegen die Beteiligte zu 2 als Holding-Gesellschaft der in der Möbelbranche tätigen P -Gruppe im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglichkeiten zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats.

In mehreren Konzernunternehmen der P -Gruppe bestehen Betriebsräte, ein Gesamtbetriebsrat ist jedoch in keinem der Konzernunternehmen gebildet. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Betriebsrat des von der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 3, betriebenen Möbelhauses in F .