Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2020 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche des Antragstellers gegen die Beteiligte zu 2 als Holding-Gesellschaft der in der Möbelbranche tätigen P -Gruppe im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglichkeiten zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats.
In mehreren Konzernunternehmen der P -Gruppe bestehen Betriebsräte, ein Gesamtbetriebsrat ist jedoch in keinem der Konzernunternehmen gebildet. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Betriebsrat des von der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 3, betriebenen Möbelhauses in F .
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