LAG Köln - Urteil vom 28.08.2009
10 TaBV 30/09
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 277/08

Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei konkreter Kontrollaufgabe; unbegründeter Antrag auf zeitgleiche Vorlage erteilter Abmahnungen

LAG Köln, Urteil vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 30/09

DRsp Nr. 2010/1470

Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei konkreter Kontrollaufgabe; unbegründeter Antrag auf zeitgleiche Vorlage erteilter Abmahnungen

1. Voraussetzung für ein Auskunftsverlangen des Betriebsrats ist das Vorliegen einer konkreten Kontrollaufgabe, für die hinreichende Anhaltspunkte vom Betriebsrat vorgetragen werden müssen. 2. Es ist nicht umgekehrt so, dass erst durch die über § 80 BetrVG bewirkte Informationserlangung herausgefiltert werden soll, welche betriebsverfassungsrechtlichen Tatbestände sich ergeben.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2008 - 9 BV 277/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Auskunftsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG.

Der Betriebsrat erhielt Kenntnis von der arbeitgeberseitigen Abmahnung vom 13.05.2008, indem sich die von der Abmahnung betroffene Mitarbeiterin an den Betriebsrat nach Erhalt der Abmahnung wandte.