LAG Hamm - Beschluss vom 13.02.2009
10 TaBV 131/08
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 92 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 81/08
BAG, 1 ABN 33/09,

Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Einsatz von Mitarbeitern einer Fremdfirma

LAG Hamm, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 131/08

DRsp Nr. 2009/17046

Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Einsatz von Mitarbeitern einer Fremdfirma

1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stehen. 2. Mit der Verpflichtung der Arbeitgeberin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher. 3. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören einerseits die Wahrnehmung sämtlicher Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz, andererseits die in § 80 Abs. 1 BetrVG genannten allgemeinen Aufgaben. 4. Zur Wahrung der Beteiligungs- und Überwachungsbefugnisse des Betriebsrats ist die Nennung der Namen sowie die Mitteilung der konkreten Einsatzzeiten der Mitarbeiter einer Fremdfirma erforderlich. 5. Der Auskunftsanspruch des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt nicht voraus, dass die Arbeitgeberin über die begehrten Informationen in urkundlicher Form oder in Gestalt einer elektronischen Datei bereits verfügt; der Auskunftsanspruch besteht auch schon dann, wenn die Arbeitgeberin die entsprechenden Daten entweder tatsächlich kennt oder sie, weil sie für sie einfach zugänglich sind, doch zur Kenntnis nehmen könnte.

Tenor: