1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 04.09.2008 - 3 BV 87 e/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) wird aufgegeben, den Antragsteller über sämtliche von ihr genutzte Geschäftskonten, auf die seit April 1998 Tronceinnahmen eingezahlt worden sind, zu unterrichten und dem Antragsteller Auskunft über die seit April 1998 aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen zu erteilen.
Der weitere Antrag wird zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um Auskunft über auf Geschäftskonten aus dem Tronc erzielte Zinsen sowie darüber, ob Zinserträge dem Tronc zugeführt werden müssen.
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