I.
Die Beteiligten streiten über den Umfang von Auskunftspflichten.
Die Antragsgegnerin betreibt in der Rechtsform der gGmbH als privat organisierter Gesundheitsdienst mit karitativer Zwecksetzung verschiedene Einrichtungen in C-Stadt, so die D.-Klinik, die Rehabilationsklinik C-Stadt, den ambulanten Pflegedienst der AWO C-Stadt, das Pflegezentrum C-Stadt, die Dialyse C-Stadt sowie die Bereiche Verwaltung C-Stadt und Hauswirtschaft und Küche C-Stadt. Der Antragsteller ist der in diesen Einrichtungen gewählte Betriebsrat.
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