LAG Niedersachsen - Beschluss vom 04.06.2007
12 TaBV 56/06
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 2 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 92 Abs. 1 Satz 1 § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 BV 4/06 - 22.06.2006,

Auskunftsanspruch des Betriebsrates bei Erstellung einer Personalstatistik

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 12 TaBV 56/06

DRsp Nr. 2007/17810

Auskunftsanspruch des Betriebsrates bei Erstellung einer Personalstatistik

»Wird in einem Unternehmen eine monatliche Personalstatistik geführt, die einen Abgleich des Soll-Personalstandes mit dem Ist-Stand vornimmt, hat der Betriebsrat einen Anspruch aus § 80 II S. 2 BetrVG und aus § 92 BetrVG auf Vorlage dieser Statistik.«

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 2 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 92 Abs. 1 Satz 1 § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Umfang von Auskunftspflichten.

Die Antragsgegnerin betreibt in der Rechtsform der gGmbH als privat organisierter Gesundheitsdienst mit karitativer Zwecksetzung verschiedene Einrichtungen in C-Stadt, so die D.-Klinik, die Rehabilationsklinik C-Stadt, den ambulanten Pflegedienst der AWO C-Stadt, das Pflegezentrum C-Stadt, die Dialyse C-Stadt sowie die Bereiche Verwaltung C-Stadt und Hauswirtschaft und Küche C-Stadt. Der Antragsteller ist der in diesen Einrichtungen gewählte Betriebsrat.