LAG Hamm - Urteil vom 27.06.2013
11 Sa 55/13
Normen:
BGB § 241; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 2, , Tarifverträge des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus, NachwG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG § 3 Satz 1, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2020/12

Auskunftsanspruch auf KollektivvereinbarungenAuskunft über Betriebs- und Gesamtbetriebsvereinbarungen und SozialpläneBestimmtheit des Klageantrags

LAG Hamm, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 55/13

DRsp Nr. 2013/22841

Auskunftsanspruch auf KollektivvereinbarungenAuskunft über Betriebs- und Gesamtbetriebsvereinbarungen und SozialpläneBestimmtheit des Klageantrags

Nach den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer Auskunft durch Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit einer Auflistung der betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarungen nebst Anlagen zu erteilen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 13.11.2012 - 2 Ca 2020/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1. bis 3. insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf den Antrag zu 2. wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Nachweis durch eine Niederschrift mit einer Auflistung der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Betriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen und Sozialpläne - einschließlich aller dort in Bezug genommenen Anlagen -, welche im Zusammenhang mit den sozialverträglichen Personalmaßnahmen anlässlich der Beendigung des Deutschen Steinkohlenbergbaus zum 31. Dezember 2018 stehen, auszuhändigen.

Der Antrag zu 1. wird abgewiesen.

Der Antrag zu 2) wird hinsichtlich der weiteren Kollektivvereinbarungen, die nicht Gegenstand der vorstehenden Verurteilung sind, abgewiesen.