LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2010
10 Sa 643/09
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 4 Abs. 3; BetrAVG § 4a Abs. 1; BetrAVG § 30f Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2747/08

Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bei Kündigung der Direktversicherung durch frühere Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 643/09

DRsp Nr. 2010/7861

Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bei Kündigung der Direktversicherung durch frühere Arbeitgeberin

1. Nach § 30 f Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG genügt es, wenn "die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat"; die nach der bisherigen Gesetzesfassung geltenden und im ersten Halbsatz übernommenen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen müssen nicht zusätzlich zu denen des zweiten Halbsatzes erfüllt sein. 2. Hat die frühere Arbeitgeberin die Direktversicherung trotz unverfallbarer Versorgungsanwartschaft gekündigt und damit den Anspruch der Arbeitnehmerin auf Übertragung der betrieblichen Altersversorgung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG bei Arbeitgeberwechsel (Portabilität) unmöglich gemacht, kann die Arbeitnehmerin Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). 3. Der Auskunftsanspruch gemäß § 4 a Abs. 1 BetrAVG besteht nicht nur gegenüber der (alten) Arbeitgeberin sondern ausdrücklich auch gegenüber dem Versorgungsträger.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2009, Az.: 1 Ca 2747/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: