LAG Hamm - Beschluss vom 30.04.2010
13 TaBV 94/09
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 108 Abs. 1; BetrVG § 109 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 15/09

Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats gegen Einigungsstellenspruch zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

LAG Hamm, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 94/09

DRsp Nr. 2010/14232

Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats gegen Einigungsstellenspruch zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

1. § 108 Abs. 1 BetrVG richtet sich als Gebot ausschließlich an den Wirtschaftsausschuss, einmal im Monat zusammenzutreten; davon kann abgewichen werden, wenn kein Beratungsbedarf besteht. 2. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 109 BetrVG besteht die Möglichkeit, Fragen der ordnungsgemäßen Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (auch für die Vergangenheit) in einem allgemeinen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren klären zu lassen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2009 – 3 BV 15/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 108 Abs. 1; BetrVG § 109 S. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.