LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.04.1996
15 Sa 1521/95
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 2 ; ZPO § 676 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 260
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1506/95

Auskunft: Schadensersatz bei nicht fristgerechter Erteilung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 15 Sa 1521/95

DRsp Nr. 2001/15128

Auskunft: Schadensersatz bei nicht fristgerechter Erteilung

Wird ein Urteil auf Auskunftserteilung und Entschädigungszahlung für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung rechtskräftig und wird die Auskunft dann nicht fristgerecht erteilt, sondern erst verspätet, kann eine Vollstreckungsabwehrklage bezüglich der Verurteilung zur Entschädigung nur Erfolg haben, wenn der Gläubiger mit der verspäteten Erfüllung einverstanden ist und sie als solche akzeptiert.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 2 ; ZPO § 676 ;

Tatbestand:

Der Kläger möchte die Zwangsvollstreckung aus einem gegen ihn ergangenen Urteil für unzulässig erklärt bekommen.

Gegen den Kläger als den damaligen Beklagten ist vom Arbeitsgericht Wiesbaden am 26. Juni 1991 zum Aktenzeichen 6 Ca 1221/91 ein Versäumnisurteil verkündet worden. Danach wurde er verurteilt, dem Beklagten und damaligen Kläger Auskunft betreffend gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Januar bis März 1991 zu erteilen und an den Beklagten für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung binnen sechs Wochen nach Urteilszustellung eine Entschädigung in Höhe von DM 14.700,-- zu zahlen. Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 14. August 1991 zugestellt, Einspruch dagegen wurde nicht eingelegt.