BAG - Urteil vom 07.11.2007
5 AZR 880/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 397 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 397 BGB
ArbRB 2008,75
AuA 2009, 377
AuR 2008, 120
BAGE 124, 349
JuS 2008, 461
NJW 2008, 461
NZA 2008, 355
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 827/05
ArbG Ludwigshafen, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 419/05

Ausgleichsquittung; Erlassvertrag; Verzichtswille; deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis

BAG, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 880/06

DRsp Nr. 2008/367

Ausgleichsquittung; Erlassvertrag; Verzichtswille; deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis

»Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht nach § 397 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB einfach wieder aufgegeben. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor.«

Orientierungssätze: 1. Ob ein rechtsgeschäftliches negatives Schuldanerkenntnis oder nur eine bestätigende Wissenserklärung vorliegt, richtet sich nach dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers. Dieser ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. 2. Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis bestätigt nur das, was nach Auffassung der Parteien ohnehin rechtens ist. 3. An die Feststellung eines Verzichtswillens gem. § 397 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 397 ;

Tatbestand: