LAG Chemnitz - Urteil vom 21.03.2022
2 Sa 77/21
Normen:
GRCh Art. 31 Abs. 2; RL 2008/88/EG Art. 2 Nr. 1-2; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3; BetrVG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1406/20

Ausgleichsansprüche des Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 BetrVGDeckelungswirkung des § 37 Abs. 6 BetrVG

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 77/21

DRsp Nr. 2022/10627

Ausgleichsansprüche des Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 BetrVG "Deckelungswirkung" des § 37 Abs. 6 BetrVG

Die in § 37 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG geregelte Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 des § 37 BetrVG gilt für Ausgleichsansprüche nach Absatz 3 BetrVG entsprechend. Auch diese sind in die Berechnung des Umfangs des Ausgleichsanspruchs einzubeziehen, wenn an einem Tag sowohl Betriebsratsarbeit als solche als auch Schulungs- und/oder Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds angefallen sind.

Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die Interessen der Arbeitgeber und zur Vermeidung einer Bevorteilung der Betriebsratsmitglieder mit § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG eine Kappung des Ausgleichsanspruchs angeordnet durch Vergleich mit der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. An allen Tagen, an denen das Betriebsratsmitglied sowohl Anspruch auf Arbeitsbefreiung und einen Ausgleichsanspruch für Betriebsratstätigkeit und darüber hinaus einen Ausgleichsanspruch für Schulungszeiten inkl. Pausen- und Reisezeiten hat, "deckelt" § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG diese Ansprüche in analoger Anwendung auch für § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 21.01.2021 – 11 Ca 1406/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.