ArbG Kaiserslautern, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 405/14
Ausgleichsanspruch eines Mitglied der Hauptbetriebsvertretung bei den US-StreitkräftenBerechnung der Ausgleichszahlung für entgangene Vergütungszuschläge nach dem LohnausfallprinzipUnbegründete Zahlungsklage eines Ermittlungsbeamten der Militärpolizei bei fehlerhafter Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach dem Referenzprinzip
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 553/14
DRsp Nr. 2016/9900
Ausgleichsanspruch eines Mitglied der Hauptbetriebsvertretung bei den US-StreitkräftenBerechnung der Ausgleichszahlung für entgangene Vergütungszuschläge nach dem LohnausfallprinzipUnbegründete Zahlungsklage eines Ermittlungsbeamten der Militärpolizei bei fehlerhafter Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach dem Referenzprinzip
1. Für die Berechnung des Anspruch eines freigestellten Mitglieds der Hauptbetriebsvertretung bei den US-Streitkräften auf Ersatz der ihm infolge seiner Freistellung entgangenen Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Rufbereitschaft kommt es gemäß § 46 Abs. 2BPersVG darauf an, in welcher Höhe der Arbeitnehmer ohne seine Freistellung die betreffenden Zuschläge verdient hätte; der freigestellte Arbeitnehmer hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er nicht wegen seiner Tätigkeit in der Hauptbetriebsvertretung an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen wäre.
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