LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.02.2021
3 Sa 225/20
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4040/19

Ausgleich von ReisekostenErforderlichkeit der Dienstreise für Reisekostenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.02.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 225/20

DRsp Nr. 2021/9793

Ausgleich von Reisekosten Erforderlichkeit der Dienstreise für Reisekostenvergütung

Reisekosten werden nur für erforderliche Dienstreisen erstattet.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arbeitsgericht Koblenz vom 16.07.2020, Az.: 2 Ca 4040/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, aus dem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis noch Reisekostenentschädigung an die Klägerin zu zahlen.

Die Klägerin war vom 07.09.2012 bis zum 31.10.2016 als Steuerberaterin bei der Beklagten angestellt. Im Arbeitsvertrag vom 30.08.2012 heißt u.a.:

"§8 - Reisekostenvergütung

Bei im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Dienstreisen werden der Angestellten - unter Berücksichtigung der betriebsintern geltenden Reisekostenordnung - die Aufwendungen nach den jeweils geltenden steuerlichen Sätzen bzw. gegen Einzelnachweis erstattet."

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 ff d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte erstattet Spesen üblicherweise auf der Grundlage der steuerlichen Höchstsätze.

1. 2.