LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.04.2009
1 Sa 359/08
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; TVöD-K § 27 Abs. 3.1; TVöD-K § 27 Abs. 3.2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 647 a/08

Ausgleich für Nachtdienste während des Bereitschaftsdienstes einer Anästhesie-Schwester

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 359/08

DRsp Nr. 2010/2028

Ausgleich für Nachtdienste während des Bereitschaftsdienstes einer Anästhesie-Schwester

1. Da die Definition der "regelmäßigen Arbeitszeit" in § 6 TVöD-K die Bereitschaftsdienststunden nicht erfasst, ist nach § 27 TVöD-K ein Ausgleich für die während der Bereitschaftsdienststunden geleistete Nachtarbeit ausgeschlossen; auch im übrigen lässt sich nicht feststellen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Bereitschaftsdienstentgelt einen Ausgleich der Nachtarbeit geregelt haben. 2. Der Anspruch auf Ausgleich für Nachtdienste während des Bereitschaftsdienstes einer Anästhesie-Schwester ergibt sich daher aus § 6 Abs. 5 ArbZG.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.08.2008 - 3 Ca 647 a/08 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2007 drei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen Ausgleich für Bereitschaftsdienste zu gewähren, wenn die Klägerin mehr als 48 Bereitschaftsdienste pro Jahr leistet, die einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden in der Nacht zwischen 23:00 und 6:00 Uhr umfassen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; TVöD-K § 27 Abs. 3.1; TVöD-K § 27 Abs. 3.2;

Tatbestand: