Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.08.2008 - 3 Ca 647 a/08 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2007 drei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen Ausgleich für Bereitschaftsdienste zu gewähren, wenn die Klägerin mehr als 48 Bereitschaftsdienste pro Jahr leistet, die einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden in der Nacht zwischen 23:00 und 6:00 Uhr umfassen.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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