LAG Hamm, vom 04.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 755/19
ArbG Paderborn, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 123/19
Ausgleich für Dauernachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG mit einem Zuschlag von 30 % auf das BruttoarbeitsentgeltZuschlagshöhe bei täglicher, nur teilweise in den Nachtarbeitszeitraum fallender ArbeitsleistungAbwägung zwischen Medienfreiheit des Arbeitgebers und Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 261/20
DRsp Nr. 2022/6340
Ausgleich für Dauernachtarbeit nach § 6 Abs. 5ArbZG mit einem Zuschlag von 30 % auf das BruttoarbeitsentgeltZuschlagshöhe bei täglicher, nur teilweise in den Nachtarbeitszeitraum fallender ArbeitsleistungAbwägung zwischen Medienfreiheit des Arbeitgebers und Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers
Für das Austragen von Zeitungen in Dauernachtarbeit ist ein Ausgleich durch einen Zuschlag in Höhe von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig angemessen iSv. § 6 Abs. 5ArbZG.Orientierungssätze:1. Die Belastung, die mit einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit verbunden ist, übersteigt die gewöhnlich mit Nachtarbeit einhergehende Belastung. Lange Nachtarbeitszeiträume sind besonders nachteilig für die Gesundheit der Arbeitnehmer und können die Sicherheit bei der Arbeit beeinträchtigen. Der nach § 6 Abs. 5ArbZG für Dauernachtarbeit geschuldete Ausgleich durch einen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt erhöht sich bei Dauernachtarbeit regelmäßig auf 30 %. Die Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehen dem nicht entgegen (Rn. 25 ff.).2. Leistet der Nachtarbeitnehmer Vollzeitarbeit, verringert sich der für Dauernachtarbeit regelmäßig angemessene Ausgleich in Höhe von 30 % nicht deshalb, weil die tägliche Arbeitsleistung nur einen Teil des Nachtarbeitszeitraums umfasst (Rn. 36).
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