LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.02.2009
13 Sa 1162/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7554/07

Ausgleich eines negativen Guthabens auf Arbeitszeitkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1162/08

DRsp Nr. 2009/16804

Ausgleich eines negativen Guthabens auf Arbeitszeitkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

1. Ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto stellt einen Vergütungsvorschuss des Arbeitgebers dar. Diesen hat der Arbeitnehmer bei Ausscheiden auszugleichen, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden konnte, ob und in welchem Umfang das negative Zeitguthaben entstanden ist. 2. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer entweder beweisen, dass das entstandene negative Zeitguthaben wegen der entsprechenden Weisungen des Arbeitgebers entstanden ist oder, dass er vor Ende des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft vergeblich angeboten hat, um das negative Zeitguthaben auszugleichen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. April 2008 - 6 Ca 7554/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers.