BGH - Beschluss vom 24.05.2022
XI ZR 390/21
Normen:
GlüStV a.F. § 4 Abs. 1 S. 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 5272/20
OLG München, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 1223/21

Ausgleich der Kontoüberziehungen aufgrund Autorisierungen der Zahlungen an die Glücksspielanbieter durch den Zahler hinsichtlich Nichtigkeit

BGH, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen XI ZR 390/21

DRsp Nr. 2022/9223

Ausgleich der Kontoüberziehungen aufgrund Autorisierungen der Zahlungen an die Glücksspielanbieter durch den Zahler hinsichtlich Nichtigkeit

Es ist geklärt, dass die Autorisierung von Zahlungen an Anbieter von illegalen Online-Glücksspielen durch den teilnehmenden Zahler wirksam und nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aF nichtig sind.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 53.829,72 €.

Normenkette:

GlüStV a.F. § 4 Abs. 1 S. 2; BGB § 134;

Gründe

I.