Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Juni 2016 werden zurückgewiesen.
II.Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte ein Viertel und die Klägerin drei Viertel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses und die Festsetzung der laufenden Geldleistung der Klägerin für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege.
I.
1. Die Klägerin verfügt über eine Genehmigung der Beklagten nach §
Antonia K., geb. 25. Februar 2012, ab 1. September 2013 im Umfang zwischen 4 und 5 Stunden täglich, ab 1. Oktober 2014 im Umfang von durchschnittlich 6 Stunden täglich;
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