LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.01.1996
11 Sa 1973/94
Normen:
BBiG § 3 Abs. 2 §§ 15 16 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 162 Abs. 1 § 628 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 2 Ca 669/93 - 20.10.94,

Ausbildungsverhältnis: Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 1973/94

DRsp Nr. 2001/15157

Ausbildungsverhältnis: Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung

Zur Schadensersatzpflicht bei nicht zu Ende geführtem Ausbildungsverhältnis, wenn der Auflösungsvertrag noch in der Probezeit geschlossen wurde, eine fristgerechte Kündigung zu diesem Zeitpunkt noch zu demselben Zeitpunkt möglich gewesen wäre, zu dem das Berufsbildungsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund des Auflösungsvertrages endete.

Normenkette:

BBiG § 3 Abs. 2 §§ 15 16 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 162 Abs. 1 § 628 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 17.07.1997 - 8 AZR 257/96 = DRsp-ROM Nr. 1997/9053 -.

Vorinstanz: ArbG Hanau - 2 Ca 669/93 - 20.10.94,