LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.1993
5 Sa 220/93
Normen:
BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzB BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 76

Ausbildungsverhältnis: Kündigung eines Berufsausbildungsvertrags

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.1993 - Aktenzeichen 5 Sa 220/93

DRsp Nr. 2002/8816

Ausbildungsverhältnis: Kündigung eines Berufsausbildungsvertrags

1. Die Verletzung der Pflicht zum Berufsschulbesuch kann ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages sein. Die Kündigungsgründe müssen in vollem Umfang und konkret schriftlich mitgeteilt werden. Die Verweisung auf mündliche oder sonst wie mitgeteilte Kündigungsgründe ist nicht ausreichend. 2. Bei der bei jeder Kündigung vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung gewinnen für den Bereich der Ausbildungsverhältnisse die Interesse des Auszubildenden in dem Ausmaß an Bedeutung, wie das Berufsausbildungsverhältnis fortschreitet.

Normenkette:

BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen
EzB BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 76