Gemäß Ausbildungsvertrag vom 29.5.1980 ist der am 22.1.1965 geborene Kläger seit dem 1.9.1980 beim Beklagten als Auszubildender zum Feinmechaniker beschäftigt. Seine Vergütung beläuft sich im 2. Ausbildungsjahr auf 535 DM brutto monatlich.
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