ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.2006
22 Ca 4977/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BBiG § 22 Abs. 2 ;

Ausbildungsverhältnis - Aufhebungsvertrag

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 22 Ca 4977/05

DRsp Nr. 2007/5595

Ausbildungsverhältnis - Aufhebungsvertrag

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BBiG § 22 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) nicht aufgrund des Aufhebungsvertrags vom 17. Mai/24. Mai 2005 aufgelöst worden ist.

Der am ... geborene Kläger ist Auszubildender im Beruf des Einzelhandelskaufmanns und befand sich bei der Beklagten im zweiten Ausbildungsjahr, nachdem er zuvor bereits zweimal die Ausbildungsstelle hatte wechseln missen. Die Beklagte betreibt in Frankfurt/Main drei ..., und zwar in der ..., der ... und in der ... . Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau ..., absolvierte ebenfalls eine Ausbildung bei der Beklagten.

Am 17. Mai 2005 kam es zunächst zwischen der Lebensgefährtin des Klägers, Frau ..., und der Stationsleiterin der Beklagten, Frau ..., zu einem Gespräch; Frau ... unterzeichnete sodann am 17. Mai 2005 im Anschluss an dieses Gespräch einen Aufhebungsvertrag.

Danach führte Frau ... ein Gespräch mit dem Kläger und trug ihm ebenfalls den Abschluss eines Aufhebungsvertrags an. Sie stellte ihn vor die Alternative, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben oder anderenfalls fristlos gekündigt zu werden.