ArbG Leipzig, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1076/09
Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Vertragsparteien; Zahlungsklage des Auszubildenden bei unangemessener Ausbildungsvergütung; Scheinvertrag zur Vorlage bei der Handwerkskammer; Rechtskontrolle durch Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer
LAG Chemnitz, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 254/10
DRsp Nr. 2011/573
Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Vertragsparteien; Zahlungsklage des Auszubildenden bei unangemessener Ausbildungsvergütung; Scheinvertrag zur Vorlage bei der Handwerkskammer; Rechtskontrolle durch Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer
1. Bei der Vereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Vertragsparteien eines Ausbildungsverhältnisses ist grundsätzlich auf den einschlägigen Tarifvertrag abzustellen. Unterschreitet die vertragliche Vereinbarung 80 % der nach dem Tarifvertrag zu zahlenden Ausbildungsvergütung, ist diese als nicht mehr angemessen i. S. v. § 17 Abs. 1BBiG anzusehen. Der Ausbilder hat dann im Streitfall nicht die auf 80 % zu erhöhende, sondern die tarifliche Vergütung zu zahlen.2. Nur wenn es an einer einschlägigen Regelung fehlt, kann für die Bestimmung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung auf die Empfehlungen der Kammern und Handwerksinnungen zurückgegriffen werden.
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