1. Der Kläger stand seit dem 1. September 2001 in einem Ausbildungsverhältnis zur Beklagten, die in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Mit einem ihm am 27. November 2002 zugegangenen Schreiben vom Vortag kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos, wogegen der Kläger sich mit seiner am 17. Januar 2003 eingereichten Klage wendet.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den vorsorglich gestellten Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen. Der fristgemäß eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers hat es nicht abgeholfen.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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