LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.01.2006
7 Ta 200/05
Normen:
BRAGO § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 5 Ca 191/04 vom 05.08.2005,

Aus der Luft gegriffener Einwand der Partei gegen Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 200/05

DRsp Nr. 2006/28176

Aus der Luft gegriffener Einwand der Partei gegen Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten

Die Annahme, die Rechtsschutzversicherung des Arbeitgebers werde Kosten für einen Kündigungsschutzprozess eines Arbeitnehmers übernehmen, ist ein offensichtlich aus der Luft gegriffener und folglich unbeachtlicher Einwand der Partei gegenüber dem Kostenfestsetzungsbegehren des Prozessbevollmächtigten.

Normenkette:

BRAGO § 19 ;

Gründe:

I.

Mit Antrag vom 08.06.2005, eingegangen am 09.06.2005, haben die Antragsteller Kostenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO gegen die eigene Partei beantragt. Da die Antragsgegnerin zunächst keine Einwendungen erhoben hatte, wurden die geltend gemachten Kosten durch Beschluss vom 30.06.2005 (Bl. 59, 60 d. A.) antragsgemäß festgesetzt. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 01.07.2005 förmlich zugestellt.