I.
Mit Antrag vom 08.06.2005, eingegangen am 09.06.2005, haben die Antragsteller Kostenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO gegen die eigene Partei beantragt. Da die Antragsgegnerin zunächst keine Einwendungen erhoben hatte, wurden die geltend gemachten Kosten durch Beschluss vom 30.06.2005 (Bl. 59, 60 d. A.) antragsgemäß festgesetzt. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 01.07.2005 förmlich zugestellt.
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