BGH - Urteil vom 27.09.1999
II ZR 377/98
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 Aa; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 611 BGB Berufssport
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Berufssport 1
BGHR GG Art. 12 Abs. 1 Berufssport 1
BGHR GG Art. 9 Abs. 1 Berufssport 1
NJW 2000, 1028
WM 1999, 2319
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

Aus- und Weiterbildungsentschädigung nach der Spielordnung des Deutschen Eishockeybundes

BGH, Urteil vom 27.09.1999 - Aktenzeichen II ZR 377/98

DRsp Nr. 1999/10548

Aus- und Weiterbildungsentschädigung nach der Spielordnung des Deutschen Eishockeybundes

»Die in Art. 59 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Spielordnung des Deutschen Eishockeybundes i.V.m. den Transferbestimmungen für den Bereich der Bundesliga I und II (Fassung 1992) getroffene Regelung über die "Aus- und Weiterbildungsentschädigung" bei der Verpflichtung eines Amateurspielers durch einen Verein der Bundesliga ist wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG nichtig.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 Aa; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von 46.000,-- DM. Diesen Betrag hat sie aufgrund einer am 22. September 1995 geschlossenen Vereinbarung an den Beklagten gezahlt.

Der Sohn der Klägerin, D. V. , spielte bei dem beklagten Verein seit seinem 5. Lebensjahr Eishockey. Dabei durchlief er sämtliche Altersklassen der Nachwuchsmannschaften und war etwa 20 mal in die deutsche Jugendnationalmannschaft berufen worden.

Im Sommer 1995 bot der EHC F. D. V. einen Profivertrag an. Verhandlungen des Beklagten mit dem EHC F. über die Höhe einer "Aus- und Weiterbildungsentschädigung" (Art. 59 der Spielordnung des Deutschen Eishockeybundes; im folgenden: SpO-DEB) scheiterten.