LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.1996
9 Sa 232/96
Normen:
AWbG NRW § 2 Abs. 4 § 9 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 07.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3511/95

Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW - Jedermann-Zugänglichkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 232/96

DRsp Nr. 2002/8595

Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW - "Jedermann"-Zugänglichkeit

Nach § 9 Satz 1 AWbG NRW i.V. mit § 2 Abs. 4 AWbG NRW ist eine von einer Einrichtung der IG-Metall durchgeführte Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung nicht mehr "für jedermann" zugänglich, wenn damit geworben wird, daß die Kosten der Teilnahme für IG-Metall-Mitglieder von der IG-Metall übernommen werden, während sonstige Teilnahme einen täglichen Kostenbeitrag von mehr als 100,-- DM leisten müssen.

Normenkette:

AWbG NRW § 2 Abs. 4 § 9 Satz 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 02.12.1997 - 9 AZR 584/96 -.

Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 07.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3511/95