ArbG Mönchengladbach, vom 03.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 661/90
Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW - Jedermann-Zugänglichkeit - Vermittlung von Kenntnissen über Aufgaben, Kompetenzen und Tätigkeit betrieblicher Funktionsträger
LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.1991 - Aktenzeichen 12 Sa 229/91
DRsp Nr. 2002/8894
Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW - "Jedermann-Zugänglichkeit" - Vermittlung von Kenntnissen über Aufgaben, Kompetenzen und Tätigkeit betrieblicher Funktionsträger
1. Es ist zweifelhaft, die "Jedermann-Zugänglichkeit" (§ 2 Abs. 4AWbG NW) als vom Arbeitnehmer darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung anzusehen.2. Der "Jedermann-Zugänglichkeit" steht nicht entgegen, daß der Veranstalter Teilnehmern für Unterbringung, Verpflegung und Lehrgang einen angemessenen Kostensatz berechnet.3. Seminare, die die Vermittlung von Kenntnissen über Aufgaben, Kompetenzen und Tätigkeit betrieblicher Funktionsträger zum Gegenstand haben, gehören i.S. von § 1 Abs. 2AWbG NRW zur Arbeitnehmerweiterbildung.